kopf

§ 1: Rechtsform, Name, Sitz

(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

(2) Der Name der Stiftung lautet „Paulus-Stiftung – Christliches und soziales Engagement in der Burgdorfer Südstadt“.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Burgdorf.

§ 2: Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und sozialen Arbeit in der Burgdorfer Südstadt.

(2) Gegenstand der Förderung sind alle Bereiche und Angelegenheiten, die dem umfassenden kirchlichen Auftrag, also dem christlich verstandenen Gemeinwohl dienen. Die Stiftung wird
- die kirchliche Arbeit in der Evangelisch-lutherischen St. Paulus-Kirchengemeinde in Burgdorf unterstützen,
- Anliegen und Projekte fördern, die der Bewahrung und Weiterentwicklung einer christlich geprägten Gesellschaft dienen,
- Hilfestellung aus christlicher Nächstenliebe heraus leisten,
- Menschen in Krisensituationen des Lebens unterstützen
- kulturelle Anliegen im kirchlichen Bereich fördern.

§ 3: Gemeinnützigkeitsbestimmungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO), mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO).

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 1 fördern.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Förderung durch Mittel der Stiftung besteht nicht.

§ 4: Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus den folgenden Wertpapieren:
Industrieanleihe mit Festzinsvereinbarung
im Nominalbetrag von EUR 101.000
Wertpapierbezeichnung 6,125% Ford Motor Cred. 00/05
Wertpapierkennnummer 557764.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten und eine möglichst ertragreiche Anlage anzustreben ist. Zustiftungen sind möglich.

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht vom Zuwendenden als Zustiftung zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(4) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.

(5) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

§ 5: Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6: Vorstand

(1) Stiftungsorgan ist der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und in ihrer Mehrheit Glieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein. Mindestens ein Mitglied des Vorstands soll dem Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherischen St. Paulus-Kirchengemeinde in Burgdorf angehören.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die nachgewiesenen notwendigen baren Auslagen werden ihnen erstattet.

§ 7: Mitgliederzahl, Berufung, Amtszeit

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstands werden vom Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherischen St. Paulus-Kirchengemeinde in Burgdorf auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die erneute Berufung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Vorstands scheiden aus
a) nach Ablauf ihrer Amtszeit,
b) durch Rücktritt, der gegenüber dem Vorstand der Stiftung zu erklären und von diesem dem Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherischen St. Paulus-Kirchengemeinde in Burgdorf nachrichtlich mitzuteilen ist,
c) mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres.

(3) Der Stiftungsvorstand oder der Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherischen St. Paulus-Kirchengemeinde in Burgdorf kann ein Mitglied des Vorstands abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen.

(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8: Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung

(1) Die/Der Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern des Vorstands spätestens eine Woche vor Sitzungstermin zugehen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Vorstands, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterschreiben ist.

(4) Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind zulässig, sofern sie nicht den Gegenstand des § 9 betreffen und kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 9: Satzungsänderungen

(1) Änderungen des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.

(2) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung in anderen Fällen als denen des Abs. 1 sind zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(4) Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands. Beschlüsse nach Abs. 2 sind wirksam, wenn ihnen mindestens zwei Vorstandsmitglieder zustimmen.

(5) Soweit die Satzungsänderung der Genehmigung durch die zuständige staatliche Stiftungsbehörde bzw. die zuständige Kirchenbehörde bedarf, wird sie erst mit dieser wirksam.

§ 10: Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehört insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung und die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.

(2) Die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Grundsätze und die innere Ordnung der Verwaltungsführung regelt der Vorstand bei Bedarf in einer Geschäftsordnung.

(3) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres soll der Vorstand einen Voranschlag (Wirtschaftsplan) aufstellen, der die Grundlage für die Verwaltung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bildet.

(4) Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die darüber anfallenden Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres fertigt er einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen.

§ 11: Vertretung der Stiftung

(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

(2)Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder, unter denen die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss.


§ 12: Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.

(2) Der Vorstand teilt dem Landeskirchenamt Änderungen der Anschrift sowie der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Vorstands unverzüglich mit.

§ 13: Vermögensanfall bei Auflösung der Stiftung


Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelisch-lutherische St. Paulus-Kirchengemeinde in Burgdorf, die es in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.